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Was ist ein Plagiat?


Ludwig-Maximilian-Universität (LMU): 

„Von Plagiat spricht man, wenn Ideen und Worte anderer als eigene ausgegeben werden. Dabei spielt es keine Rolle, aus welcher Quelle (Buch, Zeitschrift, Zeitung, Internet usw.) die fremden Ideen und Worte stammen, ebenso wenig, ob es sich um größere oder kleinere Übernahmen handelt oder ob die Entlehnungen wörtlich oder übersetzt oder sinngemäß sind.“ (Quelle: Definition Plagiat LMU)
 
 

Universität Zürich (ETH Zürich)

„Unter einem Plagiat versteht man die ganze oder teilweise Übernahme eines fremden Werks ohne Angabe der Quelle und des Urhebers bzw. der Urheberin.“ ( Quelle: Definition Plagiat Universität Zürich)

Welche Arten von Plagiat werden unterschieden?


Ghostwriter

Ein Werk, dass von einer anderen Person erstellt wurde, aber für das eigene ausgegeben wird.
 
 

Vollplagiat

Ein fremdes Werk, dass als eigenes Werk ausgegeben wird.
 
 

Selbstplagiat

Die Übernahme eines eigenen Werkes oder Teile davon, ohne auf sich selbst als den/die Urheber(in) zu referenzieren.
 
 

Übersetzungsplagiat

Das Übersetzen von fremdsprachigen Texten, ohne auf den/die Urheber(in) zu referenzieren.

 

Plagiierte Textstellen

Die Übernahme von fremden Textstellen, ohne auf den/die Urheber(in) zu referenzieren.
 
 

Nicht deklarierte Paraphrasierungen

Anpassung übernommener fremder Textstellen, ohne auf den/die Urheber(in) zu referenzieren.
 
(Kalaidos Fachhochschule Schweiz, 2016)

Ist eine Plagiatsprüfung erlaubt?


Das Wichtigste auf einen Blick:

Grundsätzlich ist eine Plagiatsprüfung erlaubt, wenn folgende Punkte beachtet werden:
- Schüler und Schülerinnen dürfen nicht gegen einen Sperrvermerk verstossen.
- Die Schulen müssen sich das Nutzungsrecht für die Plagiatsprüfung einräumen lassen.
 

Was wird unter einem Sperrvermerk verstanden?

Erstellen Schüler/innen eine Arbeit in Kooperation mit einem Unternehmen, muss meist ein Sperrvermerk in der Arbeit eingefügt werden. Ein Sperrvermerk ist eine Vertraulichkeitserklärung, bzw. Geheimhaltungspflicht, die es verbietet, die Arbeit zu veröffentlichen. Wurde iene Geheimhaltungspflicht vereinbart, darf keine Plagiatsprüfung vorgenommen werden.
 
 

Warum muss ein Nutzungsrecht eingeholt werden?

«Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.» (Art. 10 Abs. 1 URG)
In der Prüfungsordnung kann zum einen geregelt werden, dass Arbeiten in elektronischer Form abzugeben sind, zum anderen, dass eine elekronische Plagiatsprüfung durchgeführt wird. Wichtig ist, dass die Schule eine Einverstädniserklärung des Autors/der Autorin einholt. Mit der Unterschrift räumt der Autor/die Autorin ein beschränktes Nutzungsrecht zur Plagiatsprüfung ein.